Im folgenden gebe ich die wichtigsten Paragraphen des BGB an.
§ 958 [Voraussetzungen] Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird. § 959 [Aufgabe des Eigentums] Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Besitzer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. § 965[Anzeigepflicht] Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlier- er oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtig- ten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt der Finder die Empfangs- berechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangs- berechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark wert, so bedarf es der Anzeige nicht. § 971 [Anspruch auf Finderlohn] Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu eintausend Deutsche Mark fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nach- frage verheimlicht. § 973 [Eigentumserwerb des Finders nach sechs Monaten] Mit dem Ablauf von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Fin- der bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Be- hörde angemeldet hat. Mit dem Erwerbe des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache. Ist das Eigentum nicht mehr als zehn Deutsche Mark wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechtes bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerbe des Eigentums nicht entgegen
§ 984 [Schatzfund] Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Ei- gentümer nicht mehr zu ermitteln ist , entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, und zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
§ 985 [Herausgabe des Eigentümers] Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Dieses Gesetzt kann von Bundesland zu Bundeslang variieren. Bitte erkundigen Sie sich ausführlich bei ihrer Denkmalpflege wo das Suchen mittels Metalldetektor erlaubt ist.
Dies ist wie immer nur ein Tipp
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