Im folgenden gebe ich die wichtigsten Paragraphen des BGB an.

§ 958 [Voraussetzungen]
Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt
das Eigentum an der Sache. Das Eigentum wird nicht erworben,
wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die
Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
§ 959 [Aufgabe des Eigentums]
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Besitzer in der
Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
§ 965[Anzeigepflicht]
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlier-
er oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtig-
ten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt der Finder die Empfangs-
berechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat
er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangs-
berechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche
Mark wert, so bedarf es der Anzeige nicht.


§ 971 [Anspruch auf Finderlohn]
Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn
verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu
eintausend Deutsche Mark fünf vom Hundert, von dem Mehrwert
drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für
den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach
billigem Ermessen zu bestimmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nach-
frage verheimlicht.
§ 973 [Eigentumserwerb des Finders nach sechs Monaten]
Mit dem Ablauf von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes
bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der
Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Fin-
der bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Be-
hörde angemeldet hat. Mit dem Erwerbe des Eigentums erlöschen
die sonstigen Rechte an der Sache. Ist das Eigentum nicht mehr als
zehn Deutsche Mark wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit
dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund
auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechtes bei der
zuständigen Behörde steht dem Erwerbe des Eigentums nicht entgegen

§ 984 [Schatzfund]
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Ei-
gentümer nicht mehr zu ermitteln ist , entdeckt und infolge
der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur
Hälfte von dem Entdecker, und zur Hälfte von dem Eigentümer der
Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

§ 985 [Herausgabe des Eigentümers]
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache
verlangen.


Dieses Gesetzt kann von Bundesland zu Bundeslang variieren. Bitte erkundigen Sie sich ausführlich bei ihrer Denkmalpflege wo das Suchen mittels Metalldetektor erlaubt ist.

Dies ist wie immer nur ein Tipp